Beglaubigte Übersetzungen
Beglaubigte Übersetzungen sind meist für behördliche Zwecke anzufertigen. So müssen ausländische amtliche Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind und den Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen in Österreich vorgelegt werden beglaubigt übersetzt werden. Gleiches gilt für österreichische Urkunden, die zu offiziellen Zwecken im Ausland verwendet werden sollen.
Eine beglaubigte Übersetzung wird häufig gebraucht von:
Achtung vor Scheinbeglaubigungen
Nur Gerichtsdolmetscher dürfen ein Amtssiegel führen! Vermerke wie „für die Richtigkeit der Übersetzung“, „für die wortgetreue Übersetzung“, Namensstempel mit Unterschrift o. Ä. stellen keine Beglaubigungsklausel im Sinne des Gesetzes dar.
Anhand der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums können Sie selbst überprüfen, ob eine Person allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher ist.
Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzern und Dolmetschern angefertigt werden. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher und Übersetzer bestätigt mit seiner Unterschrift und seinem Siegel die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. Die Übersetzung wird mit dem Original untrennbar verbunden (mit einem Bindfaden vernäht) und mit Siegelabdruck und Unterschrift versehen. Die Übersetzungen müssen jedoch nicht immer mit dem Original verbunden werden
Bei einer beglaubigten Kopie (einer beglaubigten Abschrift) wird durch eine dazu befugte Person oder Behörde (z. B. Notare, das Besirksgericht oder eine Behörde (nicht alle)) bestätigt, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Die Überbeglaubigung: Mit dieser wird bestätigt, dass der Übersetzer in Österreich als Gerichtsdolmetscher eingetragen und dazu ermächtigt ist, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Überbeglaubigungen werden beim zuständigen Landesgericht ausgestellt. Gegen einen geringen Aufpreis erledigen wir dies auch gerne für Sie.
Die Apostille: Eine Apostille ist eine Echtheitsbestätigung. Sie tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Legalisation (diplomatischen Beglaubigung) von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr. Die Apostille kann für Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, ausgestellt werden und stellt die Letztbeglaubigung einer Urkunde im Heimatstaat da. Gegen einen geringen Aufpreis holen wir gerne im Zuge der Übersetzung eine Apostille für Ihre österreichischen Urkunden ein.